AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen IBG HydroTech GmbH (Stand: 06/21)
1. Allgemeines 1.1 Diese AGBs gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä. (auch für zukünftige Geschäfte). Es wird ausdrücklich auf Gegenbestätigungen des Bestellers mit Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen widersprochen. 1.2 Die Speicherung von Daten erfolgt im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 1.3 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten - basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen - ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Verpflichtung ist vertraglich ebenso bei einer Eigentumsübertragung an gewerbliche Dritte zu vereinbaren. Bei Versäumnis trägt der Besteller die Entsorgungskosten. 1.4 Konzeptionell und bauartlich entsprechen unsere Geräte, Anlagen, Systeme sowie die von uns in den Verkehr gebrachten Ausführungen den für sie zutreffenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG (es gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens). Die Bedienung dieser darf nur durch eingewiesenes Fachpersonal und unter Beachtung unserer Betriebsanleitung erfolgen. Die Anpassungen an den neusten Stand der Technik ist uns vorbehalten. 2. Angebote und Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle dazugehörenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte etc.) sind unverbindlich, sofern diese nicht als verbindlich bezeichnet werden. Ebenso sind die Angaben keine zugesicherten Eigenschaften. 2.2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Vorbehalte des Vertrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Wird dem Kunden nach Bestellung keine Auftragsbestätigung erteilt, erfolgt die Annahme der Bestellung durch Übermittlung der Lieferung nebst Rechnung und/oder Lieferschein. 2.3 Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlä-gen, Zeichnungen, Abbildungen, Lichtbildern sowie sonstigen Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen nicht ohne unsere Genehmigung an Dritte ausgehändigt werden. Auf unser Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben. 2.4 Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes sind möglich, soweit dieser nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. 2.5 Aufträge und Lieferungen zwischen uns und ausländischen Bestellern liegen für die gesamten Geschäftsbeziehungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde (gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen). Es gilt Deutsch oder Englisch als Vertragssprache für Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Bestellern. 3. Preise 3.1 Die Preise gelten in Euro (€), ab Lager des Verkäufers, ohne Einbau und Inbetriebnahme, unverpackt ab Werk, bei Versand ausschließlich Verpackung und Porto und ohne die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich andere Modalitäten in der Auftragsbestätigung bestimmt sind. 3.2 Zusätzlich entstehende Kosten für vom Besteller geforderte Gutachten, Zertifikate oder sonstige Abnahmen durch Behörden oder Prüfstellen werden gesondert berechnet. 3.3 Änderungen, Streichungen oder Rückwaren, die nachträglich vom Besteller verfügt werden, werden nur gegen Berechnung der entstehenden Kosten akzeptiert und vorgenommen. 4. Zahlungsbedingungen 4.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen nach Lieferung oder Bereitstellung und ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. 4.2 Wir sind berechtigt, dem Besteller Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern keine 50% Anzahlung vereinbart wurde. 4.3 Wir behalten uns das Recht vor, gegen Nachnahme/Vorauszahlung zu liefern. 4.4 Der Besteller trägt Bank- und Diskontspesen. Wechsel nehmen wir nur nach vorab schriftlich getätigter Vereinbarung vor, wenn diese diskontierbar sind. 4.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit berechtigt, als die Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt bzw. nicht bestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind. 4.6 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. §288 BGB in Höhe von 8% über dem Basissatz gem. §247 BGB geltend zu machen. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Wir behalten uns das verlängerte und erweiterte Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziegung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). 5.2 Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstands durch den Besteller an Dritte darf nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung unsererseits geschehen. 5.3 Veräußert oder vermietet der Besteller die gelieferte Ware bestimmungs-gemäß weiter, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. USt.) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Verarbeitung/Fertigstellung weiterverkauft wurde. Wir sind auch nach Abtretung ermächtigt, diese Forderung selbst einzuziehen. Jedoch verpflichten wir uns gegenüber dem Besteller, die Forderung nicht einzuziehen, solange dieser den Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und/ oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Trifft dies jedoch in Kraft, können wir die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner verlangen. Zusätzlich müssen alle zum Einzug erforderlichen Angaben und die zugehörigen Unterlagen an uns ausgehändigt werden. Den Schuldnern (Dritten) wird die Abtretung mitgeteilt. 5.4 Wir verpflichten uns gegenüber dem Besteller, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, insofern der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Uns allein obligt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 5.5 Über Beschlagnahmung oder sonstige Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. 5.6 Verhält sich der Besteller vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsver-zug) ist dieser bei Aufforderung zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses (inkl. Ust.). Wir können höhere, der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. 5.7 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand ausreichend zu versichern. 5.8 Wird Eigentumsvorbehalt geltend gemacht oder der Liefergegenstand durch uns gepfändet, so gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. 5.9 Wird der Kaufgegenstand durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet, wird dies stets für uns vorgenommen. Wir erwerben ein Miteigentum an der neuen Sache, wenn eine Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen statt findet. Diese durch Verarbeitung entstehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. 5.10 Wird der Kaufgegenstand mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir Miteigentum. Das anteilige Eigentum an der neuen Sache steht im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Verbindungszeitpunkt. Das Mit- oder Alleineigentum wird für uns vom Besteller verwahrt. 5.11 Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstan-des zu fordern. 6. Leistungs- und Liefertermine 6.1 Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich dem Besteller schriftlich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit Absenden der Auftragsbestätigung und wenn alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten (inkl. Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen) geklärt sind. Bei Vereinbarung zu Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv beginnt die Leistungsfrist erst mit dem Eingang des Geldes und/oder der betreffenden Dokumente. Die Leistungszeit verlängert sich entsprechend, wenn der Besteller innerhalb der Leistungsfrist Änderungen des Vertragsgegenstandes verlangt. 6.2 Lieferfristen und -termine können nur unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung eingehalten werden. 6.3 Die Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf dieser verlässt oder die Versandbereitschaft angezeigt wird. 6.4 Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig. 6.5 Bei Versandverzögerung des Kaufgegenstandes, die durch den Besteller geschuldet und zu vertreten ist, hat dieser die etwaig entstehenden Kosten zu tragen, die nach einem Monat nach Meldung zur Versandbereitschaft anfallen. 6.6 Ist die Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, nicht einzuhalten, so verlängert sich diese adäquat. Derartige Ereignisse und daraus resultierende Verzögerungen werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 6.7 Können wir die gesamte Leistung bis zum Gefahrübergang endgültig nicht erbringen, so kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dies tritt auch in Kraft, wenn uns ein Teil der Lieferung unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung der Teillieferung hat. Trifft dies nicht zu, ist der Besteller zur Zahlung des auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreises verpflichtet. Dies gilt auch bei Unvermögen unsererseits. Im übrigen gilt Art. 10. Der Besteller bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs eintritt oder er allein oder überwiegend für diese Umstände verantwortlich ist. 7. Gefahrenübergang und Transport 7.1 Die Lieferklauseln sind bei allen Vertragsabschlüssen nach geltenden INCOTERMS auszulegen. Ansonsten erfolgt der Versand zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers, letzteres geht spätestens mit Verlassen des Liefergegenstandes aus unserem Werk über - unabhängig davon, wer die Frachtkosten zahlt oder ob der Versand vom Erfüllungsort erfoglt. Verzögert sich die Abnahme der Ware nach Anzeige zur Versandbereitschaft aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ebenfalls auf den Besteller über. 7.2 Die Lieferung bzw. Verladung erfolgt nach FCA mit Übergabe an den Frachtführer ab Seeweg 6 + 10. 7.3 Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Bestellers auf Transportge fahren aller Art versichert werden. 7.4 Der Besteller ist zur Entsorgung der Einwegverpackungen auf eigene Kosten verpflichtet. Nur mehrfach zu verwendende Transportmittel werden zurückgenommen. 8. Gewährleistung / Entgegennahme Eine Verweigerung zur Annahme der Ware bei Lieferung und Leistung durch den Besteller ist wegen unerheblicher Mängel nicht rechtens. 8.1. Sachmängel 8.1.2 Liegt die Ursache eines Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu Grunde, sind betroffene Leistungen und/oder Teile von uns unentgeltlich nachzubessern, neu zu erbringen oder zu liefern. Dies geschieht nur innerhalb der Verjährungsfrsit nach 12 Monaten oder unter Berücksichtigung der Betriebsdauer von max. 2.000 Betriebsstunden (abhänging davon, welches Ereignis zuerst eintritt). Dies gilt nicht, wenn die IBG den Sachmangel vorsetzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, ebenfalls nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über (Ablauf-) Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die IBG behält sich die Art und Umfänglichkeit der Beseitigung der Sachmängel vor. 8.2.2. Der Besteller ist verpflichtet, Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen: a) offensichtliche Mängel in Lieferung und Leistung innerhalb von sieben Werktagen nach Abnahme/Inbetriebnahme, b) verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tage nach Entdeckung. Geschieht dies nicht, gilt die Mängelrüge i. S. d. §377 HGB als verspätet. 8.2.3 Bei geltend gemachten Mängelrügen, die zudem von der IBG bestätigt werden, darf der Besteller Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückhalten, wenn diese in einem adäquaten Verhältnis zum angezeigten Sachmangel stehen. Erfolgt die Zurückhaltung der Zahlung zu Unrecht, ist der Besteller verpflichtet, der IBG die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. 8.2.4 Es gelten keine Mängelansprüche bei a) Schäden, die nach Liefe- rung/Leistung in Folge unsachgemäßer Nutzung entstanden sind: nachlässige Behandlung; ungeeignete Betriebsmittel; übermäßige Belastung; Strahlenbelastung; besondere Einflüsse von außen, die vertraglich nicht vorausgesetzt wurden, b) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, c) nur unerheblichen Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit und/oder Brauchbarkeit d) natürlich entstandener Abnutzung. Die von der IBG vorgeschriebenen Einbau-, Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften sind zur sachgemäßen Behandlung zwingend vom Besteller einzuhalten und nachzuweisen. Erfolgen unsachgemäße Änderungen, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller und/oder Dritte gelten keine Mängelansprüche durch daraus resultierende Sachmängel. Leuchtmittel sind von Mängelansprüchen ausgeschlossen. 8.2.5 Nach Mängelanzeige ist der IBG (oder beauftragten Dritten der IBG) die Gelegenheit zur mehrfachen Nacherfüllung der Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Schadensansprüche lt. Art. 10 geltend machen. Dies beinhaltet Vertragsrücktritt oder eine angemessene Vergütungsminderung. 8.2.6 Vom Anspruch ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers, die zum Zweck der Nacherfüllung entstanden sind: z.B. Aufwendungen für Transport, An- und Abreisekosten sowie Wegekosten. 8.2.7 Die IBG hält sich vor, über die Wahl der Mängelbeseitigung und/oder Ersatzlieferung zu entscheiden. 8.2.8 Folgekosten aufgrund eines Sachmangels (insbesondere entgangener Gewinn) sind, wenn nicht anders wie in diesem Artikel 8 geregelt, gegen die IBG und dessen Erfüllungshilfen ausgeschlossen. Des Weiteren gilt für Schadensansprüche Art. 10. 8.2.9 Für zugelieferte Geräte Dritter gelten in Bezug auf Sachmängel deren Verjährungsfristen. 9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel 9.1. Wir sind ausschließlich im Land des Lieferorts verpflichtet, die Lieferung frei von Urheberrechten Dritter oder gewerblichen Schutzrechten (im Weiteren Schutzrechte) zu erbringen. Bei Erhebung von Ansprüchen Dritter gegenüber dem Besteller im Land des Lieferorts, die auf Verletzung von Schutzrechten durch die IBG zurückzuführen und nachweislich berechtig sind, haften wir lt. Fristen im Art. 8.1.2 für Schadensersatzleistungen wie folgt: Pflichten gelten wie beschrieben in Art. 10, weiterhin werden wir frei nach Wahl und zu unseren Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betroffene Lieferung/Leistung erwirken, diese so abändern, dass keinerlei Schutzrechte verletzt werden oder Lieferung/Leistung austauschen. Bei Nichteinhaltung steht dem Besteller zu, von den gesetzlichen Rücktritts- und/oder Minderungsrechten Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung der IBG gegenüber bestehen jedoch nur, wenn wir unverzüglich schriftlich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter durch den Besteller informiert werden, die Verletzung der Schutzrechte durch diesen nicht anerkannt werden und der IBG alle Maßnahmen zur Abwehr sowie die Möglichkeit zu Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. 9.2. Der Besteller ist bei Nutzungseinstellung der Lieferung (aus Gründen von Schadensminderung oder sonstiger Gründe) gegenüber dem Dritten verpflichtet, anzuzeigen, das dadurch die Schutzrechtsverletzung nicht automatisch anerkannt wird. 9.3 Der Besteller kann keine Ansprüchen gegenüber der IBG geltend machen, wenn Schutzrechtsverletzungen zu seinen Lasten gehen, insbesondere nicht durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung, bei speziellen Leistungs- und Liefervorgaben sowie bei Veränderung oder Nutzung unserer Lieferung mit anderen, nicht von uns gelieferten Produkten durch den Besteller. 9.4 Sind Schutzrechtsverletzungen durch die IBG verursacht und bestätigt, gelten für den Punkt 9.1 geregelten Ansprüche in Verbindung mit Punkt 8.2.3, 8.2.5 sowie 8.2.8. 9.5. Sonstige Rechtsmängel unterliegen der Anwendung unter Art. 8. Wegen Rechtsmangel sind andere, nicht unter diesem Punkt 9 geregelten Schutzrechtsansprüche gegenüber der IBG und deren Erfüllungshilfen ausgeschlossen. 10. Haftung und sonstige Schadensersatzansprüche 10.1 Jegliche Schadensersatzansprüche (beinhalten alle Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz) des Bestellers sind, unabhängig vom Rechtsgrund (insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältniss, unerlaubten Handlungen) ausgeschlossen. 10.2 Aussagen unter 10.1 werden ungültig bei: a) zwingender Haftung, b) grober Fahrlässigkeit, c) vorsätzlichen Handelns, d) bei Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper. 10.3 Schadensersatzansprüche bei gravierender Verletzung der Vertragspflicht sind auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. Dies gilt, solange keine a) grobe Fahrlässigkeit, b) grober Vorsatz oder c) Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper vorliegen. 10.4 Die Punkte 10.1 bis 10.3 schließen die Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht mit ein. 10.5 Stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche lt. Punkt 10 zu, gilt folgendes: a) für Sachmängel: diese unterliegen der Verjährungsfrist lt. Art. 8.1.2, b) für Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz: es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei leichter Fahrlässigkeit und dadurch entstandene Mängel an der Lieferung gilt kein Haftungsanspruch, auch nicht in Bezug auf eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und/oder Betriebsangehörigen der IBG. 10.6. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich die Haftung im Sinne unserer Betriebshaftpflichtversicherung auf eine Deckungssumme von 0,5 Mio. EURO für Personen- und Sachschäden. Die IBG haftet nicht für Exportfähigkeit der Lieferung sowie für die Genehmigungs- und Einfuhrfreihei-ten des jeweiligen Staates, wenn der Besteller unsere Produkte nach Weiterverarbeitung und/oder Verwendenung einzelner Komponenten exportiert. 10.7 Bei Auftragsstornierungen durch den Besteller ist die IBG berechtigt, Schadensersatzansprüche der tatsächlich angefallenen Kosten geltend zu machen. 11. Vertragsanpassung bei Unmöglichkeit 11.1 Ist eine Lieferung nicht möglich, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, solange die IBG die Unmöglichkeit der Lieferung nicht selber verschuldet hat. Ausgeschlossen sind Verschuldungen durch a) grobe Fahrlässigkeit, b) groben Vorsatz oder c) Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper. Die Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiervon nicht betroffen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auf 10% des Wertes beschränkt und gilt nur für Produkte, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können. Das Rücktrittsrecht vom Vertrag durch den Besteller bleibt unberührt. 11.2 Die IBG behält sich das Recht vor, den Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben adäquat anzupassen, wenn unvorhergesehene Ereignisse lt. Art. 6.6 eintreten und den Inhalt der Lieferung/ Leistung oder die wirtschaftliche Bedeutung erheblich ändern. Eingeschlossen ist hier ein erhebliches Einwirken der Umstände auf den Betrieb der IBG. Ist die Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, kann die IBG vom Vertrag zurücktreten. Beim Gebrauch vom Rücktrittsrecht sind wir verpflichtet, nach Erfassen der Tragweite den Besteller unverzüglich darüber zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Lieferzeit in Absprache mit dem Besteller verlängert wurde. 12. Gerichtsstand und Schiedsgericht 12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle geschlossenen Verträge und daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechltichen Sondervermögens das Amtsgericht in Büdingen (ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-des). Für alle Parteien gilt das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wir behalten uns auch das Recht vor, am Sitz des Bestellers Klage einzureichen. 12.2 Bei Vereinbarung der betroffenen Parteien auf eine Entscheidung vor dem Schiedsgereicht hat jede Seite nach Aufforderung durch die Gegenseite binnen vier Wochen einen Schiedsrichter zu stellen. Der Oberlandesgerichts- präsident des in Art. 12.1 ernannten Gerichtsstandes ernennt den Obmann des Schiedsgerichtes. Er ist ebenfalls mit der Benennung des Schiedsrichters jener Partei verantwortlich, die mit Ihrer Benennung im Verzug ist. Das Schiedsgericht entscheidet dann anhand vereinbarter Lieferbedingungen und Vereinbarungen. 13. Vertragesverbindlichkeit Werden einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam, behalten die übrigen Teile des Vertrages ihre Rechtsgültigkeit, sofern dies keine unzumutbare Härte für eine der betroffenen Parteien darstellt. 14. Streitbeilegungsverfahren IBG HydroTech GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
IBG HydroTech GmbH Siemensstraße 39 63755 Alzenau GERMANY Phone: +49 (0) 6023 9439 0 Fax: +49 (0) 6023 9439 19 eMail: info@ibg-hydro-tech.de www.ibg-hydro-tech.de
